Beihilfen aus gemeinnützigen Stiftungen

Mehrere Hände die einander berühren

Unverschuldet in Not geratene, behinderte oder sonst bedürftige Personen, minderjährige Waisen, schwer Augenkranke und Blinde, Lungenkranke, kranke minderjährige Mädchen oder geistig behinderte Frauen können bei der Abteilung Finanzen um Beihilfen ansuchen. Eine Beihilfe kann einmalig pro Jahr beantragt werden. 

Die Abteilung Finanzen prüft die individuellen Fördervoraussetzungen und gewährt – bei positiver Prüfung – die
entsprechende Beihilfe. Die Mittel kommen aus einer gemeinnützigen NÖ Beihilfenstiftung.
NÖ Beihilfenstiftungen 

Für eine Beihilfe aus einer gemeinnützigen Stiftung müssen die
Antragstellerinnen und Antragsteller

  • unverschuldet in Not geratene, behinderte oder sonst bedürftige Personen,
    minderjährige Waisen, schwer Augenkranke und Blinde, Lungenkranke,
    kranke minderjährige Mädchen oder geistig behinderte Frauen sein,
  • bedürftig sein,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft haben,
  • ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder Wien haben.

Die detaillierten Fördervoraussetzungen für eine Beihilfe aus der Josef Schönwald
Ritter von Bingenheim-Waisenstiftung für öffentlich Bedienstete aus Niederösterreich und Wien, der Stiftung Waisenhaus und der Dr. Josef Hyrtl-Waisenstiftung sind insbesondere in Punkt 2.1., 2.2. und 2.3. der Förderrichtlinien enthalten und für eine Beihilfe aus der Irma Leistler’schen Stiftung für Mädchen aus
Niederösterreich sind insbesondere in Punkt 2.3. der Förderrichtlinien enthalten
Eine Einreichung ist jederzeit möglich.


Download: Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen an Waisen (0.15 MB)

Download: Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen an Kranke (0.11 MB)

Download: Beihilfenansuchen (0.19 MB)


28.12.2023