Meldeauskunft - Adressen

MELDEWESEN - MELDEAUSKÜNFTE

Auszugsweise aus dem Meldegesetz 1991 (MeldeG) zu folgenden Punkten

Allgemeines und Voraussetzungen:
Laut Punkt 14 §§16, 16a und 18 MeldeG – Meldeauskünfte
Auf Verlangen hat die Meldebehörde jedermann gegen Nachweis der Identität darüber Auskunft zu erteilen, ob bzw. wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist (§18 Abs.1 MeldeG). Bei Auskunftserteilung aus dem ZMR ist der gesuchte Mensch durch Familien- bzw. Nachnamen, Vorname und zumindest ein weiteres Merkmal (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, bisheriger Wohnsitz) zu bestimmen (§16 Abs1 MeldeG).

Es handelt sich um eine eindeutige Bestimmung, wenn nur ein Datensatz aufscheint. Andernfalls kann die Auskunft nicht erteilt werden.

Kosten:
Für eine Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des LMR (Lokales Melderegisters) ist nachstehende Gebühr und Verwaltungsabgabe zu entrichten:
14,30 € Eingabegebühr Gem. § 14 TP 6 GebG und 2,10 € Verwaltungsabgabe laut Tarif B Abschnitt I TP 17 lit. b BVwAV, Gesamt 16,40 €.

Für eine Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des ZMR (Zentralen Melderegisters) ist nachstehende Gebühr und Verwaltungsabgabe zu entrichten:
14,30 € Eingabegebühr Gem. § 14 TP 6 GebG und 3,30 € Verwaltungsabgabe (§ 15 Abs. 3 MeldeV) Gesamt 17,30 €.

Eingabe/Anforderung:
Meldeauskünfte können ausschließlich schriftlich oder persönlich nach Legitimation erfolgen. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.

Stand: April 2019

 

Zuständig