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Gemeindezeitung April 2026Mehr...
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Jede entscheidungsfähige erwachsene Person kann nur selbst entscheiden, wo sie wohnen möchte. Auch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung ändert daran nichts.
Wenn ein Umzug für eine nicht entscheidungsfähige Person notwendig wird (z.B. um eine bessere Betreuung zu ermöglichen), kann eine Vertretungsperson, wenn sie für diesen Wirkungsbereich zuständig ist, diese Entscheidung treffen.
Eine dauerhafte Wohnortverlegung ins Ausland bedarf immer der gerichtlichen Genehmigung. Im Inland ist bei einer Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Genehmigung für den Umzug nur dann erforderlich, wenn die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Bei einer Vorsorgevollmacht ist für einen Umzug im Inland keine gerichtliche Genehmigung notwendig. Die Meinung der vertretenen Person muss jedenfalls immer gehört werden.
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